§ 1 Geltungsbereich,
Form, Tegernseer Gebräuche
(1)
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere
Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Käufer“). Die AGB gelten nur, wenn
der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. § 2
(Vertragsschluss, Angebotsunterlagen), § 4 (Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme,
Annahmeverzug), § 6 (Eigentumsvorbehalt), § 8 (Sonstige Haftung) sowie §
10 (Rechtswahl und Gerichtsstand) gelten jedoch auch wenn der Käufer
Verbraucher (§ 13 BGB) ist, soweit nicht sich aus den nachfolgenden
Bestimmungen ausdrücklich etwas anderes ergibt.
(2)
Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die
Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware
selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 651 BGB). Sofern
nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung
des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform
mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige
Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
(3)
Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit
Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben.
Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann,
wenn wir in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos
ausführen.
(4)
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den
Vertrag (zB Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind in
Textform (zB Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche
Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die
Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
(5)
Im Bereich des Holzhandels gelten ergänzend und nachrangig zu diesen AGB die
„Tegernseer Gebräuche“.
§ 2
Vertragsschluss, Angebotsunterlagen
(1)
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
(2)
An den Angebotsunterlagen behalten wir uns die Urheberrechte vor. Eine
Weitergabe an Dritte ohne unser Einverständnis in Textform ist nicht gestattet.
§ 3
Lieferfrist und Lieferverzug
(1)
Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der
Bestellung angegeben. Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht im
Einzelfall ausdrücklich als verbindlich vereinbart.
(2)
Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten
haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den
Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche
neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen
Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom
Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden
wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in
diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch
unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen
haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im
Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
(3)
Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen
Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich.
(4)
Die Rechte des Käufers gem. § 8 dieser AGB und unsere gesetzlichen Rechte,
insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (zB aufgrund
Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben
unberührt.
§ 4
Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
(1)
Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und
eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die
Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht
etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung
(insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu
bestimmen. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Verpackungsmaterialien (z.B.
Paletten) sind zu Lasten des Käufers an den Verkäufer zurückzugeben.
(2)
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der
Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf
geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen
Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung
der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der
Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Letzteres gilt nicht, wenn der
Kunde Verbraucher ist.
(3)
Lieferung frei Baustelle bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung
einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße. Verlässt das
Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers oder einer von ihm beauftragten Person
die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser auf auftretende Schäden. Das
Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen.
Wartezeiten werden dem Käufer berechnet. Wird das Abladen der gelieferten Ware
aufgrund getroffener Vereinbarungen von uns vorgenommen, so wird am Fahrzeug
abgeladen. Eine weitere Beförderung auf der Baustelle findet nicht statt.
(4)
Für Waren, die mit unserem Einverständnis und ungebraucht sowie unbeschädigt
zurückgegeben werden, vergüten wir soweit nicht anders vereinbart 85 % des
Kaufpreises nach Abzug der Kosten für den Transport. Rücksendungen gelieferter
Waren werden ohne unsere vorherige Zustimmung nicht angenommen.
(5)
Bei Zufuhr von Waren berechnen wir je Anlieferung eine Frachtpauschale, bei
Kranentladung je Entladevorgang eine Kostengebühr. Für Paletten stellen wir
ebenfalls eine Gebührenrechnung. Für Mehrwegpaletten, die in einwandfreiem
Zustand frei Lager zurückgegeben werden, schreiben wir den Paletteneinsatz
abzüglich einer Benutzungsgebühr gut. Die jeweils gültigen Gebührensätze machen
wir per Aushang in unserem Geschäftslokal bekannt. Auf Anforderung senden wir
Ihnen dieses Gebührenblatt auch zu. Änderungen der Gebühren- und
Kostenpauschalen behalten wir uns vor.
§ 5
Preise und Zahlungsbedingungen
(1)
Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum
Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise. Preise verstehen sich ab
Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Soweit nicht anders angegeben,
verstehen sich die Preise excl. Verpackung, sowie Fracht- bzw. Versandkosten. Angebotspreise
setzen, wenn nichts anderes vereinbart ist, volle Ladung und Ausnutzung des
vollen Ladegewichtes des jeweiligen Transportmittels voraus. Werden Teillieferungen
oder wird die Auslieferung durch Triebwagen verlangt, gehen Mehrkosten zu
Lasten des Käufers. Dies gilt auch für Verbraucher.
(2)
Beim Versendungskauf (§ 4 Abs. 1) trägt der Käufer die
Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten
Transportversicherung. Zum Abschluss einer Transportversicherung sind wir nur
auf ausdrückliches Verlangen des Käufers verpflichtet. Etwaige
Verpackungskosten, Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben
trägt der Käufer.
(3)
Der Rechnungsbetrag ist sofort zahlbar bei Erhalt der Ware ohne Skontoabzug,
soweit nicht ausdrücklich ein Skontoabzug gewährt wird. Ein Skontoabzug darf
nicht erfolgen, wenn sich der Käufer mit der Bezahlung sonstiger Forderungen in
Verzug befindet.
(4)
Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis
ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu
verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden
Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den
kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
(5)
Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu,
als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln
der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers insbesondere gem. § 7
Abs. 6 Satz 2 dieser AGB unberührt.
(6)
Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch auf den
Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so
sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und –
gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt
(§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen
(Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die
gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben
unberührt.
(7)
Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn es
nach Abschluss des Vertrages zu Kostenerhöhungen oder –senkungen, aufgrund von
Tarifabschlüssen, Änderungen der Fracht-, Versand- und Versandnebenkosten oder
Material- oder Energiepreise kommt, was wir auf Verlangen nachweisen. Beträgt
die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Kaufpreises, steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht
zu. Gegenüber Verbrauchern gilt dieses Recht ebenfalls, sofern eine Lieferzeit
von mehr als 4 Monaten vereinbart ist.
§ 6
Eigentumsvorbehalt
(1)
Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen
Forderungen aus dem Kaufvertrag und sonstigen Forderungen aus einer laufenden
Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an
den verkauften Waren vor.
(2)
Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung
der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit
übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich in Textform zu
benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (zB Pfändungen) auf die uns gehörenden
Waren erfolgen.
(3)
Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des
fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften
vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts
heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die
Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware
heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den
fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir
dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben
oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich
ist.
(4)
Der Käufer ist bis auf Widerruf gemäß unten (c) befugt, die unter
Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu
veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die
nachfolgenden Bestimmungen.
(a)
Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung
oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert,
wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung
oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben
wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten
oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das
Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b)
Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden
Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe
unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit
an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten
des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c)
Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir
verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen
Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner
Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung
eines Rechts gem. Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können
wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren
Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die
dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung
mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers
zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt
stehenden Waren zu widerrufen.
(d)
Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr
als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl
freigeben.
§ 7
Mängelansprüche des Käufers
(1)
Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch-
und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter
Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend
nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen
Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher
(Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).
(2)
Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der
Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware
gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind
oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage)
öffentlich bekannt gemacht wurden.
(3)
Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen
Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434
Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des
Herstellers oder sonstiger Dritter (zB Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch
keine Haftung.
(4)
Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen
Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt
sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt
ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich in Textform Anzeige zu machen. In
jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 10 Arbeitstagen ab
Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der
gleichen Frist ab Entdeckung in Textform anzuzeigen. Versäumt der Käufer die
ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den
nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach
den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
(5)
Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir
Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch
Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die
Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt
unberührt.
(6)
Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen,
dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch
berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den
erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
(7)
Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und
Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu
übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache
nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
(8)
Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht aber Ausbau-
und Einbaukosten), tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt.
Andernfalls können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten
Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und
Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit
war für den Käufer nicht erkennbar.
(9)
Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen
bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen
ausgeschlossen.
§ 8
Sonstige Haftung
(1)
Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der
Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher
Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach
gesetzlichen Vorschriften (zB für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
a)
für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
sowie wegen der Verletzung von datenschutzrechtlichen Vorschriften
b)
für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht
(Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags
überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner
regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung
jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens
begrenzt.
(2)
Die sich aus Abs. 1 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei
Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir
nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir
einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit
der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Käufers nach dem
Produkthaftungsgesetz sowie datenschutzrechtlichen Vorschriften.
(4)
Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der
Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu
vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem.
§§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen
Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
§ 9
Verjährung
(1)
Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist
für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine
Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
(2)
Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die
entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden
ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die
Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438
Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen
zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 479 BGB).
(3)
Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche
und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel
der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen
Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung
führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz
2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach
den gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 10
Rechtswahl und Gerichtsstand
(1)
Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Käufer gilt das
Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen
Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
(2)
Ist der Käufer Kaufmann iSd Handelsgesetzbuchs, juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist
ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem
Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Cham. Entsprechendes
gilt, wenn der Käufer Unternehmer iSv § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in
allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung
gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen
Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften,
insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Max Schierer GmbH – Stand 1. Januar 2018 -
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Telefax: 0 99 71 / 3 23 52
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